BVergG 2006 § 129, BVergG 2006 § 320 Abs 1, ZTG § 21 Abs 3, GewO 1994 § 99
Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (§ 4 Abs 4 ZTG). Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen Ziviltechnikern und Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn letztere zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind („Koalitionsverbot“, § 21 Abs 3 ZTG).