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Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an alle im Vergabeverfahren verbliebene Bieter auch bei nicht prioritären Dienstleistungen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2011/63RPA 2011, 230 Heft 4 v. 1.9.2011

BVA, 26.07.2011, N/0071-BVA/12/2011-EV8

BVergG 2006 § 131, BVergG 2006 § 141 Abs 5

Die erläuternden Bemerkungen 2009 weisen darauf hin, dass ein Bieter dann als „im Vergabeverfahren verblieben“ gilt, wenn sein Angebot nicht ausgeschieden wurde bzw. das Ausscheiden des Angebotes noch nicht bestandsfest geworden ist. Dies ist der Fall, wenn das Ausscheiden des Angebotes von der zuständigen Vergabekontrollbehörde für rechtmäßig erkannt wurde oder wenn es keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann (RV 327 BlgNR 24. GP 24 unter Bezugnahme auf RV 1171 BlgNR 22. GP 140). Selbst unter der Annahme, dass der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung treffen würde, wäre er somit in analoger Anwendung zu § 131 erster Satz BVergG gemäß § 141 Abs 5 BVergG verpflichtet, diese Entscheidung der Antragstellerin mitzuteilen (siehe dazu bereits BVA 26.5.2009, N/0054-BVA/12/2009-EV12 sowie zuletzt BVA 4.7.2011, N/0056-BVA/12/2011-EV6).

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