BVA, 27.05.2011, N/0024-BVA/13/2011-24
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Es würde im vorliegenden Fall iSd zitierten Erkenntnisses des VwGH durch eine Mängelbehebung nämlich eine (wenn auch nur mittelbare) materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin insofern eintreten, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote ausschreibungskonform (insbesondere ohne unter die „Knock-Out Kriterien“ zu fallen) auszuarbeiten. Der so bevorzugte Bieter würde nämlich über die Möglichkeit verfügen, längere Zeit als die anderen Bieter zur Verfügung zu haben, um ein die Spezifikationen oder Funktionsvorgaben erfüllendes (und somit nicht unter die Knock-Out Kriterien fallendes) Angebot auszuarbeiten. Daher handelt es sich bei den dargestellten Mängeln (Nichtausfüllen der Bieterlücken in den Leistungspositionen 84.02 00, 84.06 00, 85.01 00 (Z) und 87. 00 (Z)) um unbehebbare Mängel. Auch deshalb wurde das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden.