EuGH, 14.04.2011, Rs C-327/09 Mensch und Natur
Art 288 Abs 4 AEUV
25. Gemäß Art. 249 Abs. 4 EG ist „die Entscheidung ... in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“. Diese Bestimmung ist zu Art. 288 Abs. 4 AEUV geworden, wonach „Beschlüsse ... in allen ihren Teilen verbindlich [sind]. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“