BVergG 2006 § 69 Z 3, BVergG 2006 § 129 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 2, ZTG § 21 Abs 3, ABGB § 1175
Der Zusammenschluss von drei Unternehmen zum Zwecke der Teilnahme am Vergabeverfahren und letztlich Legung eines Schlussangebotes, das darauf abzielt, den Auftrag zu erhalten, bildet jedenfalls eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1175 ABGB.