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VwGH: Mangelnde Förderungswürdigkeit als Widerrufsgrund

JudikaturGunter EstermannRPA 2011, 189 Heft 4 v. 1.9.2011

BVergG § 139

Die mangelnde Förderungswürdigkeit der zu planenden Ausführungsleistungen kann einen Widerrufsgrund darstellen; dies auch dann, wenn die Förderungswürdigkeit in der Planungsausschreibung gar nicht erwähnt wird. Die Nachprüfungsbehörde muss aber allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen prüfen, ob der Widerrufsgrund der fehlenden Förderungswürdigkeit tatsächlich gegeben ist.

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