BVergG § 139
Die mangelnde Förderungswürdigkeit der zu planenden Ausführungsleistungen kann einen Widerrufsgrund darstellen; dies auch dann, wenn die Förderungswürdigkeit in der Planungsausschreibung gar nicht erwähnt wird. Die Nachprüfungsbehörde muss aber allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen prüfen, ob der Widerrufsgrund der fehlenden Förderungswürdigkeit tatsächlich gegeben ist.