BVA, 11.04.2011, F/0004-BVA/02/2011-16
BVergG § 332 Abs 5
Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrages sind dieselben Vergabeverstöße, über die das Bundesvergabeamt bereits im Nachprüfungsverfahren rechtskräftig abgesprochen hat. Das anerkennt sogar selbst die Antragstellerin und zwar im Bezug auf die Ausschreibungsteile, die entsprechend ihrem Vorbringen, im das Nachprüfungsverfahren beendenden Bescheid vom 3.12.2011, GZ N/0076-BVA/02/2010-36, vom Bundesvergabeamt bereits für nichtig erklärt wurden. Auch dem Argument, die Vergabe der Rahmenvereinbarung auf Grundlage von unveränderten Angeboten nach Nichtigerklärung von Teilen der Ausschreibung sei tatbestandmäßig iSv § 312 Abs 3 Z 1 BVergG, ist nicht zu folgen. Wie bereits im Bescheid vom 3.12.2010 festgestellt, rechtfertigten die im Nachprüfungsverfahren festgestellten Rechtswidrigkeiten in der Ausschreibung nicht eine Gesamtaufhebung, denn die Ermittlung des Bestbieters war auch nach Nichtigerklärung von einzelnen Ausschreibungsbestimmungen auf Basis der zu diesem Zeitpunkt übrig geblieben geltenden rechtmäßigen Ausschreibungsbestimmungen weiterhin möglich. Eine Berücksichtigung von mit Wirkung ex-tunc gestrichenen Bestimmungen der Ausschreibung bei der Angebotsbewertung kommt somit nicht mehr in Betracht, weshalb von einer „Inkorporierung“ der nichtig erklärten Ausschreibungsteile in die abgeschlossene Rahmenvereinbarung, wie von der Antragstellerin behauptet, auch nicht gesprochen werden kann.