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VKS Wien: Pflicht zur kontradiktorischen Aufklärung von Ausscheidensgründen

JudikaturFelicitas ZacherlRPA 2011, 154 Heft 3 v. 1.6.2011

BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 131, BVergG 2006 § 268 Abs 1 Z 2, BVergG 2006 § 268 Abs 1 Z 3

Aus den Vergabeakten müssen die Gründe, die zum Ausscheiden eines Bieters führen, objektiv nachvollziehbar und klar ersichtlich sein.

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