In der E N/0011-BVA/10/2011-40, die in diesem Heft auf S 147 abgedruckt ist, geht das BVA davon aus, dass der Auftraggeber auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen die Zuschlagsentscheidung zu begründen hat, um den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern die Überprüfung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens und die Vorbereitung eines Nachprüfungsantrags zu ermöglichen. Obwohl dieses Ergebnis von der einfachgesetzlichen Rechtslage des BVergG abweicht, wird es im folgenden Beitrag befürwortet.