VwGH, 03.11.2010, AW 2010/09/0069
BVergG 2006 § 68 Abs 1, AuslBG § 28b Abs 2
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen verhängt und gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihnen eine Eintragung in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren drohe. Damit sei gemäß § 68 Bundesvergabegesetz die Gefahr des Ausschlusses von der Erteilung öffentlicher Aufträge verbunden. Die Errichtung von Brandschutzanlagen in öffentlichen Gebäuden (bzw. in Gebäuden, die von Auftraggebern errichtet würden, die dem Bundesvergabegesetz unterlägen) sei ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz würde erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung mit sich bringen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua bewirkt, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung für andere Verfahren (im vorliegenden Fall: nach dem Bundesvergabegesetz) entfaltet. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid daher einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. B VfGH 13. Oktober 1998, B 1241/98, SlgNr 15301). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte nach der dargestellten Rechtslage (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Geldstrafe und die Haftung) zur Folge, dass der betreffende Auftraggeber die Frage des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen hätte. Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung der Anträge entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die zweitbeschwerdeführende Partei (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Haftung) vor den zwingenden Folgen der Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz geschützt. Der Auftraggeber wäre jedoch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert, § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2006 auf Grund eigener Ermittlungen anzuwenden. Den Anträgen konnte daher stattgegeben werden.