VwGH, 05.11.2010, 2006/04/0245
BVergG 2006 § 123, BVergG 2006 § 125
Dem gegenüber ist die belangte Behörde davon ausgegangen, es sei eine „vereinfachte Messmethode“ ausreichend, sodass die Frage der Angemessenheit der Preise in Bezug auf diese vereinfachte Messmethode zu beurteilen sei. Diese Annahme hat die belangte Behörde offensichtlich aus dem Vorbringen der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2006 übernommen, in der diese angegeben hat, ein „renommierter Ziviltechniker“ habe ihr gesagt, „dass es genügen müsste“, die vereinfachte Messmethode anzuwenden. Über Vorhalt eines an der gegenständlichen Entscheidung mitwirkenden Mitgliedes der belangten Behörde, dass in den Ausschreibungen kein Hinweis auf die sogenannte vereinfachte Messmethode enthalten sei, erklärte die Auftraggeberin in der Verhandlung (Niederschrift Seite 8), dass die Ausschreibungsunterlagen deshalb keinen diesbezüglichen Hinweis enthalten hätten, „weil jeder, der die verlangten Leistungen kennt, weiß, was zu messen ist“ (womit die mitbeteiligte Auftraggeberin offenbar verkannt hat, dass sich die zu erbringenden Leistungen nach der Ausschreibung richten und nicht nach den individuellen Kenntnissen einzelner Bieter).