VfGH, 08.10.2010, G 243/09
AuslBG § 28b Abs 2 Satz 2, BVergG 2006 § 72, BVergG 2006 § 73
Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, vermag die antragstellende Gesellschaft mit ihrem Vorbringen keine aktuelle Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen darzutun: Nach Löschung der über den ehemaligen Geschäftsführer der antragstellenden Gesellschaft verhängten Verwaltungsstrafe aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen scheint in dieser dem Antragsvorbringen zu Folge nunmehr lediglich eine - der antragstellenden Gesellschaft zuzurechnende - Bestrafung auf. Gemäß § 28b Abs 2 Satz 2 AuslBG ist die erste registrierte rechtskräftige