EuGH, 18.11.2010, C-458/08 Kommission/Portugal
Art 49 EG
107. Damit ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung trotz des Eingriffs in eine Grundfreiheit gerechtfertigt ist, muss es nach ständiger Rechtsprechung auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07 , Slg. 2009, I-1721, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im speziellen Kontext des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Registrierungsbescheinigung, für die es auf die Beurteilung einiger sehr spezifischer Kriterien ankommt, die u. a. Werturteile einschließen, und für die das Decreto-Lei Nr. 12/2004 außerdem besondere Vorschriften vorsieht, ist eine so allgemeine Regelung wie diejenige, auf die sich die Portugiesische Republik bezieht, nicht geeignet, der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.