AVG § 6, BVergG § 3, BVergG § 312
Gemäß § 6 Abs 2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit des BVA weder begründet noch geändert werden.Auftraggeber eines Vergabeverfahrens ist nur derjenige, der den Auftrag im eigenen Namen erteilt oder zu erteilen beabsichtigt und Eigentümer der beschafften Leistung wird.