BVergG § 3 Abs 2, BVergG § 312 Abs 2 Z 2, BVergG § 129 Abs 1 Z 7, ABGB § 914
Für das beim BVA am 19. November 2010 anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren ist das BVergG anzuwenden.Der Mietvertrag zwischen dem Bauträger und dem Bund ist im Rahmen einer Kostenmiete als Finanzierungsgrundlage gestaltet und kann daher nicht mehr lediglich als Bestandvertrag angesehen werden.