BVergG 2006 § 2 Z 5 a, BVergG 2006 § 108 Abs 1 Z 1, BVergG 2006 § 118 Abs 5, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Ist ein Bieter eindeutig identifizierbar und damit die Gefahr einer Manipulation nicht gegeben, hindert eine unrichtige Verlesung der Firmenbezeichnung im Zuge der Angebotsöffnung eine Zuschlagserteilung an den betreffenden Bieter nicht. Insofern ist auch die Parteistellung im Nachprüfungsverfahren nicht abzusprechen.