SA GA Paolo Mengozzi, 29.06.2010, C-226/09 Kommission/Irland
Art 21 RL 2004/18/EG , Art 40 Abs 5 lit e RL 2004/18/EG
40. Erstens schrieb die Richtlinie unstreitig nicht vor, die Gewichtung der Zuschlagskriterien im Voraus anzugeben. Wie nämlich die Kommission selbst in ihrer Klageschrift ausführt, war Art. 40 der Richtlinie, dessen Abs. 5 Buchst. e eine derartige Verpflichtung enthält, auf den Auftrag, um den es hier geht, nicht anwendbar. Genauer gesagt verlangte die Richtlinie im vorliegenden Fall nicht einmal, die Zuschlagskriterien vorab bekannt zu geben, was die irischen Behörden jedoch getan haben.