BVA, 07.04.2010, N/0012-BVA/12/2010-16
BVergG 2006 § 101 Abs 4, BVergG 2006 § 106 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Die Antragstellerin hat somit den Text der vorgegebenen Position durch den Hinweis „keine Subunternehmer“ entgegen der Bestimmung des § 106 Abs 1 BVergG in unzulässiger Weise ergänzt bzw. sich durch das Versehen des Schrägstriches nicht in unmissverständlicher Art und Weise ausgedrückt, ob sie diese Position mit „0“ anbieten will. Eine nachträgliche Sanierung dahingehend, dass der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet würde, die Position (nach Angebotsöffnung) anzubieten bzw. zu sanieren, verstieße jedoch gemäß § 101 Abs 4 BVergG gegen das Verhandlungsverbot und wäre daher unzulässig (siehe zu dieser Problematik ausführlich Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 101 Rz 17 ff). Die Ausscheidung des Angebotes gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG erfolgte somit zu Recht, da im Ergebnis ein unvollständiges Angebot vorliegt, das einer Verbesserung nicht zugänglich ist.