VwGH, 24.02.2010, 2005/04/0253
BVergG 2002 § 52 Abs 5 Z 1, BVergG 2002 § 56 Abs 1, BVergG 2002 § 98 Z 8
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im Fehlen der Bankerklärung - des Nachweises der im Zeitpunkt der Angebotsöffnung bestehenden Leistungsfähigkeit - einen behebbaren Mangel erblickte. Dem Bieter kam daher die Möglichkeit zu, diesen Mangel innerhalb der ihm von der Auftraggeberin gesetzten Frist zu beheben, wovon er auch, wie dargestellt, Gebrauch gemacht hat. Konnte die Auftraggeberin auf Grund der nachgereichten Unterlage davon ausgehen, dass der Bieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schon im Zeitpunkt der Angebotsöffnung besaß, wäre die Zuschlagsentscheidung nicht rechtswidrig (vgl. dazu auch das zum BVergG 2006 zur Frage des Vorliegens der technischen Leistungsfähigkeit ergangene hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2009/04/0203).