VwGH, 24.02.2010, 2009/04/0046
NÖ LVergNPG 2003 § 11 Abs 4, VStG § 31 Abs 3
Zur Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährung einzurechnen ist, mit dem Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof beginnt und mit der Zustellung der Entscheidung endet (vgl. aus der stRsp etwa das E vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0342). Weder aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nicht der gesamte letzte Tag des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle als „Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist“ zu verstehen ist, sondern - je nach Zeitpunkt des Endes des Schlichtungsverfahrens an diesem Tag - nur einzelne Stunden oder Minuten dieses Tages für die Fristberechnung entscheidend sein sollten.