EuG, 11.05.2010, T-121/08 PC-Ware Information Technologies/Kommission
Art 253 EG
92. Was in erster Linie die Frage angeht, ob die angefochtene Entscheidung der allgemeinen Begründungspflicht genügt, wie sie sich aus Art. 253 EG ergibt, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich die Begründungspflicht nach der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, bemisst. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88 , Slg. 1990, I-395, Randnrn. 15 und 16; Urteile des Gerichts vom 9. April 2003, Forum des migrants/Kommission, T-217/01 , Slg. 2003, II-1563, Randnr. 68, und Deloitte Business Advisory/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 45).