EuGH, 22.04.2010, C-423/07 Kommission/Spanien
Art 226 EG
80. Es kann nämlich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder die Begründetheit einer Vertragsverletzungsklage der Kommission haben, wenn gegen die Entscheidung einer zuständigen Behörde, um die es bei der Vertragsverletzungsklage geht, eine Klage bei einem nationalen Gericht erhoben wurde und dieses Gericht darüber befunden hat. Denn die Existenz von Rechtsbehelfen zu den nationalen Gerichten kann die Erhebung einer Klage nach Art. 226 EG nicht beeinträchtigen, da beide Verfahren unterschiedlichen Zwecken dienen und andere Wirkungen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 1970, Kommission/Italien, 31/69, Slg. 1970, 25, Randnr. 9, vom 18. März 1986, Kommission/Belgien, 85/85, Slg. 1986, 1149, Randnr. 24, vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, C-87/02 , Slg. 2004, I-5975, Randnr. 39, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03 , Slg. 2006, I-3969, Randnr. 71).