EuGH, 22.04.2010, C-423/07 Kommission/Spanien
Art 19 Abs 1 und 2 RL 93/37/EWG
65. Dieses Erfordernis ist eng auszulegen. So hat der Gerichtshof im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags die Rechtmäßigkeit eines Verweises in den Verdingungsunterlagen auf die nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Möglichkeit für die Bieter, in ihren Angeboten Änderungsvorschläge vorzulegen, nach Art 19 Abs 1 und 2 der Richtlinie 93/37 verneint, da in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen an solche Änderungsvorschläge nicht erläutert waren (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2003, Traunfellner, C-421/01 , Slg. 2003, I-11941, Randnrn. 27 bis 29). Da es dabei um eine Verpflichtung zur Transparenz geht, die die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten soll, der bei jedem von der Richtlinie 93/37 erfassten