Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 8 Abs 2 RL 93/37/EWG
Die Verbreitung der Information über den Vertragsabschluss auf der Internetseite des Auftraggebers und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können kein adäquater Ersatz für die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sein.