BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7, BVergG 2006 § 131
Das Nichtausfüllen einer Bieterlücke kann ein behebbarer Mangel sein, wenn aus dem Angebot zweifelsfrei zu erkennen ist, was in der unausgefüllten Bieterlücke auszufüllen gewesen wäre. Wenn der Bieter noch nach Angebotsöffnung zwischen mehreren Möglichkeiten wählen kann, die Bieterlücke auszufüllen, liegt ein unbehebbarer Mangel vor.