BVergG 2006 § 20 Abs 1, BVergG 2006 § 187 Abs 1
Vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Ausschlussgründe wegen aktueller oder früherer Tätigkeit für den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem zu vergebenden Auftrag sind zum Schutz des Wettbewerbs tendenziell weit auszulegen.