OGH, 17.11.2009, 1 Ob 183/09g
BVergG 2006 § 22, BVergG 2006 § 269 Abs 1 Z 2
Zur Ermittlung des Vertrauensschadens wäre somit die Differenz zwischen sämtlichen mit der Vertragserfüllung durch die Klägerin verbundenen Kosten (Anschaffungs- und Wartungskosten, Finanzierungskosten, Verwaltungsaufwand, Kosten für Ersatzteile und Verbrauchsmaterial, Kosten für An- und Abtransport ...) auf der einen Seite und den von ihr aus dem Geschäft lukrierten Vorteilen (erhaltenes Kopierentgelt, verbleibender Verkehrswert der Geräte bzw Verkaufserlös) auf der anderen Seite - ausgehend von den dazu aufzustellenden (ergänzenden) Prozessbehauptungen der Klägerin - zu ermitteln. Die Ermittlung des Vertrauensschadens ist also nicht das Ergebnis einer Kalkulation, sondern allein einer Gegenüberstellung der tatsächlichen vermögenswerten Vor- und Nachteile, die durch das haftungsbegründende Verhalten ausgelöst wurden. Dass dabei unter Umständen einzelne Aufwandspositionen wegen der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer exakten Feststellung (vgl § 273 ZPO) mit Erfahrungs- oder Näherungswerten angesetzt werden, ist dadurch nicht ausgeschlossen.