EuGH SA GA Verica Trstenjak, 11.02.2010, C-160/08 Kommission/Deutschland
Art 45 EG
64. Die Bundesrepublik Deutschland sieht eine Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt erstens darin begründet, dass die in Rede stehenden Verträge nach deutschem Recht als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren seien. Zweitens hebt die Bundesrepublik Deutschland die Sonderrechte der Rettungsdienste nach Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht hervor, die insbesondere darin bestünden, unter Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn Anordnungen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erlassen, die von diesen befolgt werden müssten und deren Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Die Bundesrepublik Deutschland führt drittens an, dass die Rettungsdienste häufig an der Organisation des Rettungsdienstes sowie an der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Bereich des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes beteiligt