Art. 43 EG, Art 49 EG, Art 86 EG
Die Durchführung der Bauarbeiten, die mit der exklusiv vergebenen Verwaltung des integrierten Wasserversorgungsdienstes verbunden sind, ist gegenüber dem Hauptgegenstand der Konzession, der in der Erbringung dieser Dienstleistung besteht, von untergeordneter Bedeutung, so dass diese nicht als „öffentliche Baukonzession“ einzustufen ist.