§ 133 dt BGB, § 157 dt BGB, § 28 VOB/A, § 2 Nr. 5 VOB/B
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können.