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DT BGH: MEHRKOSTENERSATZ DES AUFTRAGNEHMERS NACH VERZÖGERTEM ZUSCHLAG

JudikaturHANS GÖLLESRPA 2009, 307 Heft 6 v. 1.6.2009

§ 133 dt BGB, § 157 dt BGB, § 28 VOB/A, § 2 Nr. 5 VOB/B

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können.

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