BVergG 2006 § 331, BVergG 2006 § 332
Der Prozessgegenstand eines Feststellungsverfahrens und die Prüfbefugnis des BVA werden mit dem konkreten Vorbringen in den Schriftsätzen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beweisunterlagen festgelegt.
BVergG 2006 § 331, BVergG 2006 § 332
Der Prozessgegenstand eines Feststellungsverfahrens und die Prüfbefugnis des BVA werden mit dem konkreten Vorbringen in den Schriftsätzen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beweisunterlagen festgelegt.