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BVA: ANTRAG MUSS JEDENFALLS BINNEN 6 MONATEN AB ZUSCHLAGSERTEILUNG GESTELLT WERDEN

JudikaturROBERT ERTLRPA 2009, 258 Heft 5 v. 1.5.2009

BVergG 2006 § 331, BVergG 2006 § 332

Der Prozessgegenstand eines Feststellungsverfahrens und die Prüfbefugnis des BVA werden mit dem konkreten Vorbringen in den Schriftsätzen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beweisunterlagen festgelegt.

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