BVerG 2006 § 2 Z 48, BVerG 2006 § 19 Abs 1, BVerG 2006 § 325 Abs 1, BVerG 2006 § 325 Abs 131
Die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung ist eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers. Dem Bieter werden dadurch Informationen verwehrt, die dieser für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt.