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VwGH: IN DER MITTEILUNG DER ZUSCHLAGSENTSCHEIDUNG SIND DEN VERBLIEBENEN BIETERN DIE GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG IHRES ANGEBOTES BEKANNT ZU GEBEN

JudikaturSABINE PAPSTRPA 2009, 244 Heft 5 v. 1.5.2009

BVerG 2006 § 2 Z 48, BVerG 2006 § 19 Abs 1, BVerG 2006 § 325 Abs 1, BVerG 2006 § 325 Abs 131

Die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung ist eine objektiv rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers. Dem Bieter werden dadurch Informationen verwehrt, die dieser für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt.

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