UVS Vlbg, 29.04.2009, 314-006/09
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Der Bieter hat in seinem Alternativangebot keine einzige der 69 Positionsnummern der Ausschreibung der Höhe nach beziffert bzw nähere Ausführungen darüber getätigt, welche Fabrikate angeboten werden. Weiters war dem Alternativangebot die in der Ausschreibung geforderte vergleichende tabellarische Auflistung nicht beigeschlossen bzw die Jahresenergieeinsparung nicht angegeben. Die Mängel, die das Alternativangebot von Anfang an aufwies, beruhten nicht auf einem Versehen des Bieters, sondern hat der Bieter sein Alternativangebot deshalb auf diese Art und Weise abgegeben, weil er - der Bieter - „zeitlich ins Gedränge“ gekommen ist.