BVA, 28.05.2009, N/0036-BVA/10/2009-46
BVergG § 108 Abs 1 Z 2
§ 108 Abs 1 Z 2 BVergG verlangt die Bekanntgabe von Subunternehmer, die für die Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen den genannten Subunternehmern und anderen Subunternehmern, die zwar Leistungsteile ausführen sollen, nicht jedoch für die Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich sind (siehe zu dieser Unterscheidung auch Zellhofer/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 83 Rz 2 ff). Die fragliche Spalte in der Subunternehmererklärung ist daher in diesem Sinn zu verstehen. Anzugeben war dort, ob der genannte Subunternehmer nach Selbsteinschätzung des Bieters zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich war und sich der Bieter daher auf die Leistungsfähigkeit dieses Subunternehmers zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit beruft. Durch den Klammerausdruck, der nach der Art der Leistungsfähigkeit fragt und den vorhandenen Raum, wäre wohl auch anzugeben, welche Art von Leistungsfähigkeit - technische, wirtschaftliche oder finanzielle - ersetzt werden soll.