BVA, 05.05.2009, N/0040-BVA/14/2009-EV10
BVergG § 329 Abs 1
Was die vom Bundesvergabeamt bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorzunehmende Interessenabwägung betrifft, so begründet der Auftraggeber das seiner Auffassung nach überwiegende Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens damit, dass die Arbeiten aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung des Schulbetriebes grundsätzlich nur in der Ferienzeit durchgeführt werden könnten. Dass umfangreiche Bauarbeiten an und in Schulgebäuden - bei sonstiger erheblicher Beeinträchtigung des Schulbetriebes - jedoch grundsätzlich nicht während des laufenden Schulbetriebes, sondern tunlichst in der schulfreien Zeit erfolgen sollten, liegt in der Natur der Sache. Ein Auftraggeber hat somit die zeitliche Gestaltung eines Vergabeverfahrens - wie auch die Forcierung eines eingeleiteten Vergabeverfahrens - an diesem Erfordernis auszurichten. Den vom Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit den Ausschreibungsunterlagen am 29.4.2009 übermittelten allgemeinen Angaben zum Vergabeverfahren ist zu entnehmen, dass die Angebotsöffnung bereits am 13.2.2009 stattfand und die Zuschlagsentscheidung erst am 21.4.2009 erfolgte. Im Hinblick darauf, dass zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung und der Zuschlagsentscheidung sohin ein mehr als zweimonatiger Zeitraum liegt, vermag die erkennende Senatsvorsitzende eine besondere Dringlichkeit des Vorhabens nicht zu erkennen. Allfällige, im Verlauf eines Vergabeverfahrens auf Auftraggeberseite aufgetretene zeitliche Verzögerungen bzw. Zeitverluste können jedenfalls nicht durch Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung „wettgemacht“ werden und vermögen als solche die Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen.