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Abgrenzung Bauauftrag/Dienstleistungsauftrag

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2009/9RPA 2009, 210 Heft 4 v. 1.4.2009

SA GA Verica Trstenjak, 04.06.2009, Rs C-536/07 Kommission/Deutschland

Art 1 Buchst a RL 93/37/EWG

104. Wenn ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente einer Dienstleistung aufweist, bestimmt nach ständiger Rechtsprechung der Hauptgegenstand dieses Vertrags, welche Gemeinschaftsrichtlinie über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung findet.52)52)Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 47), und Auroux (in Fn. 48 angeführt, Randnr. 37). Vgl. ebenfalls Urteil vom 19. April 1994, Gestión Hotelera Internacional (C-331/92 , Slg. 1994, I-1329, Randnr. 29). Dieses Erfordernis einer Schwerpunktbetrachtung zur Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Bauauftragsrichtlinie 93/37 vom dem der Dienstleistungsrichtlinie 92/50 wurde im 16. Erwägungsgrund letzterer Richtlinie ausdrücklich mit dem Hinweis darauf festgestellt, dass ein Vertrag, um als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet zu werden, die hauptsächliche Errichtung eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie zum Inhalt haben muss. Soweit Bauleistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrags ausmachten, führten sie hingegen nicht zu einer Einordnung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag.53)53)Inhaltlich ist dieser Erwägungsgrund im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114 ff.) übernommen und wie folgt bestätigt worden: „... Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des Letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag“.

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