SA GA Verica Trstenjak, 04.06.2009, Rs C-536/07 Kommission/Deutschland
104. Wenn ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente einer Dienstleistung aufweist, bestimmt nach ständiger Rechtsprechung der Hauptgegenstand dieses Vertrags, welche Gemeinschaftsrichtlinie über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung findet.52) Dieses Erfordernis einer Schwerpunktbetrachtung zur Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Bauauftragsrichtlinie 93/37 vom dem der Dienstleistungsrichtlinie 92/50 wurde im 16. Erwägungsgrund letzterer Richtlinie ausdrücklich mit dem Hinweis darauf festgestellt, dass ein Vertrag, um als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet zu werden, die hauptsächliche Errichtung eines Bauwerks im Sinne der Richtlinie zum Inhalt haben muss. Soweit Bauleistungen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrags ausmachten, führten sie hingegen nicht zu einer Einordnung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag.53)