BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 26, BVergG 2006 § 46, BVergG 2006 § 153
Die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze sind bei der Durchführung von Wettbewerben zu beachten.
Das BVergG enthält im Hinblick auf den Kreis der Verfahrensteilnehmer einen abschließenden Katalog der Wettbewerbsarten.