ABGB § 914, ABGB § 915, BVergG 2006 § 240, GewO 1994 § 99
Anschlussarbeiten in Zusammenhang mit der Lieferung eines technischen Geräts ändern nichts an der Einstufung des betreffenden Unternehmers als bloßer Zulieferer. Es handelt sich somit um keinen zu benennenden Subunternehmer.