§ 320 Abs 1, BVergG 2006 § 328 Abs 1
Die Nachprüfungsbehörde ist befugt - und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet - im Rahmen der Antragslegitimation zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.