Einem reibungslosen Vollzug der unternehmensrechtlichen Kompetenzanordnungen in Verbindung mit den Verfahrensregeln des Vergaberechts stellen sich bei der Bestellung des Abschlussprüfers auf den ersten Blick erhebliche Widersprüche und Unklarheiten entgegen. Wird nämlich die Abschlussprüfung - wie in der Literatur dargelegt - als prioritäre Dienstleistung im offenen bzw. nicht offenen Verfahren ausgeschrieben, so wäre dem Aufsichtsrat die ihm nach UGB obliegenden Verhandlungen zur Entgeltvereinbarung und zum Vertragsabschluß vergaberechtlich verwehrt. Bei einer solchen Ausschreibung sind nach Bundesvergabegesetz derartige Verhandlungen untersagt. Das Entgelt geht vielmehr unmittelbar, unabänderlich, de facto und de iure „automatisch“ aus dem Angebot hervor, sodass es einer eigenen Vereinbarung nicht bedarf. Es soll die These aufgestellt werden, dass die Leistungen des Abschussprüfers mit guten Argumenten als nicht prioritäre Dienstleistungen eingestuft werden können. Diese Lösung bringt den großen Vorteil mit sich, die berufsrechtlichen Vorschriften für Wirtschaftsprüfer, die Bestimmungen des UGB über die Wahl des Abschlussprüfers sowie die Bestimmungen des BVergG über die Vergabe von Dienstleistungen in Einklang zu bringen.