BVA, 16.04.2009, N/0017-BVA/06/2009-46
BVergG 2006 § 318, BVergG 2006 § 319
In dem am 31. März 2009 beim Bundesvergabeamt zunächst eingelangten Schriftsatz (OZ 29 und 30) hat die Antragstellerin ganz allgemein „die in ihrem Nachprüfungsantrag ... gestellten Anträge“ zurückgezogen und demnach nicht zwischen den unter Punkt I. („Nachprüfungsantrag“) ihres einleitenden Schriftsatzes vom 12. März 2009 gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung bestimmter Auftraggeberentscheidungen und auf Pauschalgebührenersatz unterschieden. Diese pauschale und undifferenzierte Antragsrückziehung betrifft folglich sämtliche dem Punkt „Nachprüfungsantrag“ zuzuordnende Anträge, somit auch den Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr. Da die Antragstellerin ausschließlich auf die in ihrem Nachprüfungsantrag gestellten Anträge Bezug genommen hat, bleibt jedoch der den Ersatz der Pauschalgebühr für die Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffende, unter Punkt II. („Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung“) des Anbringens vom 12. März 2009 gestellte Antrag von der Antragsrückziehung unberührt.