BVA, 08.04.2009, N/0016-BVA/04/2009-15
BVergG 2006 § 187 Abs 1, BVergG 2006 § 231 Abs 3
Soweit sich die Auftraggeber zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Kann-Bestimmung des § 231 Abs 3 BVergG berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung dem Auftraggeber keineswegs völlige Wahlfreiheit einräumt. Vielmehr ist diese Bestimmung vor dem Hintergrund und in Zusammenschau mit den in § 187 Abs 1 BVergG verankerten allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens, die unter anderem den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter umfassen, zu beurteilen (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 24.2.2006, 2004/04/0078). Diesen allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen kommt im Wesentlichen die Funktion und Bedeutung einer Auslegungsmaxime zu (vgl Eilmansberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel 2 § 187 Rz 1).