BVergG 2006 § 76, BVergG 2006 § 83, Anh IV BVergG 2006, GewO § 46, GewO § 80
Medienversand und -lagerung ist eine nicht prioritäre Dienstleistung gemäß Kategorie 27.
Zieht der Zuschlagsempfänger eigenes Personal heran und greift nicht auf Personal des Vermieters zurück, ist der Vermieter nicht als Subunternehmer zu qualifizieren.