BVergG § 269, AVG § 39, AVG § 59, ABGB § 914, ABGB § 915
Ein Nachprüfungsantrag eines Bieters, dessen Angebot ausgeschieden wurde, ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Bei einem unvollständigen Angebot liegt ebenso wie beim Fehlen einer Gesamtanlagenverfügbarkeitsgarantie ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor und das Angebot ist somit auszuscheiden.