BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 30 Abs 2, BVergG 2002 § 98 Z 9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Beteiligung einer ARGE am Vergabeverfahren die österreichischen und europäischen kartellrechtlichen Vorschriften zu beachten.
BVergG 2002 § 21 Abs 1, BVergG 2002 § 30 Abs 2, BVergG 2002 § 98 Z 9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Beteiligung einer ARGE am Vergabeverfahren die österreichischen und europäischen kartellrechtlichen Vorschriften zu beachten.