BVA, 18.01.2008, N/0128-BVA/11/2007-16
BVergG 2006 § 312 Abs 2 Z 2, AVG 1991 § 71
Der Antragsteller begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was bedeutet, dass er in die Lage zurückversetzt zu werden begehrt, wie sie sich am 21.12.2007 dargestellt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen und die Fristen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens noch offen waren. Laut Angaben der Auftraggeberin war der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren am 21.12.2007 noch nicht erteilt. Die Zuschlagserteilung erfolgte am 11.1.2008. Mit der Zuschlagserteilung änderte sich die Sachlage jedoch grundlegend, da mit Zuschlagserteilung das Vergabeverfahren rechtswirksam abgeschlossen wurde. Die Nachholung der versäumten Prozesshandlung, nämlich die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, ist nunmehr aufgrund des erteilten Zuschlages nicht mehr möglich.