BVA, 26.11.2007, N/0102-BVA/03/2007-17
BVergG § 324
In den Materialien der RV wird zu § 324 BVergG ausgeführt, dass Parteistellung nur solchen Unternehmern eingeräumt wird, die durch die begehrte Entscheidung (im gegenständlichen Fall: die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung) in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein können, wobei es bei der Beurteilung des Vorliegens rechtlich geschützter Interessen sinngemäß die in § 320 Abs 1 BVergG umschriebenen Antragsvoraussetzungen heranzuziehen sind , dh es kommt darauf an, ob der betreffende Unternehmer ein Interesse am Vertragsabschluss haben kann und durch die beantragte Entscheidung einen Schaden erleiden könnte.