EuGH, 24.01.2008, Rs C-532/06 Lianakis ua
Im Ausgangsverfahren ist dagegen festzustellen, dass der Vergabeausschuss in der Vergabebekanntmachung nur die Zuschlagskriterien als solche genannt und im Nachhinein, nach Abgabe der Angebote und Eröffnung der Interessenbekundungen, sowohl die Gewichtungskoeffizienten als auch die Unterkriterien für diese Zuschlagskriterien festgelegt hat. Dies entspricht aber offenkundig nicht der Verpflichtung zur Publizität, die in Art 36 Abs 2 der RL 92/50/EWG , ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und der Verpflichtung zur Transparenz, vorgesehen ist.