In seiner Entscheidung vom 27.2.2007, 10 Ob 76/06 h, nimmt der Oberste Gerichtshof zur Frage Stellung, ob bei einem zwingenden Grund für den Widerruf einer Ausschreibung nach § 53 Abs 1 Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 aufgrund eines Verschuldens des öffentlichen Auftraggebers ein Feststellungsbescheid der Vergabekontrollbehörde (vormals Vergabekontrollsenat, nun UVS) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Schadenersatzklage vor den ordentlichen Gerichten ist.