VwGH, 12.09.2007, 2005/04/0181
BVergG 2002 § 20 Z 13 b, BVergG 2002 § 98 Z 8, BVergG 2002 § 163 Abs 1
Im Beschwerdefall kann dahin stehen, ob die von der belangten Behörde erstmals aufgeworfene Frage der fehlenden Befugnis der Beschwerdeführerin richtig gelöst wurde. Die belangte Behörde hat nämlich verkannt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeschieden wurde und in einem solchen Fall eine Verneinung der Antragslegitimation mit der Begründung, der Antragsteller wäre bereits aus einem anderen, erstmals von der Vergabekontrollbehörde aufgegriffenen Tatbestand auszuscheiden gewesen, nicht in Betracht kommt. Vielmehr bildet die Frage der Zulässigkeit des tatsächlich erfolgten Ausscheidens die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens, über die in der Sache zu entscheiden ist (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl 2005/04/0239, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2001/04/0202). Wenn die Vergabekontrollbehörde zum Ergebnis kommt, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden ist, ist der Nachprüfungsantrag abzuweisen (vgl das obzitierte Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zlen 2005/04/0103, 0106, mwN).